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Feuerstättenverordnung
Bei gleichzeitigem Betrieb der Dunstabzugshaube und einer raumluftabhängigen Feuerstätte im gleichen Raum oder im Lüftungsverbund ist größte Vorsicht geboten!

Raumluftabhängige Feuerstättensind z.B. gasbetriebene, ölbetriebene, holzbetriebene oder kohlebetriebene Heizgeräte, Durchlauferhitzer, Warmwasserbereiter, Kochmulden, Backöfen, die Ihre Verbrennungsluft aus den Aufstellungsraum beziehen und deren Abgase durch eine Abgasanlage (z.B. Kamin) ins Freie abgeführt werden.

Im Abluftbetrieb eingesetzt, auch mit externem Gebläse, entzieht die Dunstabzugshauben der Küche und den benachbarten Räumen Raumluft. Ohne ausreichende Zuluft entsteht ein Unterdruck. Die Feuerstätte erhält zu wenig Verbrennungsluft. Die Verbrennung wird beeinträchtigt.
Giftige Verbrennungsgase - u. a. giftiges Kohlenmonoxid - können aus dem Kamin oder Abzugschacht in die Wohnräume gezogen werden.
Es besteht Lebensgefahr!

Durch den Unterdruck werden giftige Gase aus dem Kamin in den Raum gesogen:


Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn der gleichzeitige Betrieb von Dunstabzugshaube und raumluftabhängiger Feuerstätte im Raum oder Lüftungsverbund ein Unterdruck von höchsten 4 Pa (0,04 mbar) nicht erreicht und damit ein Rücksaugen der Feuerstättenabgase vermieden wird.
Dies kann erreicht werden, wenn durch nicht verschließbare Öffnungen, zum Beispiel in Türen, Fenstern oder durch andere technische Maßnahmen, wie gegenseitige Verriegelung mittels Fensterkontaktschalter, oder durch einen Zuluft-/Abluftmauerkastenoder besondere Zuluftelemente, die zur Verbrennung benötigte Zuluft nachströmen kann. Hierbei ist auf einen ausreichen Querschnitt der Zustromöffnung zu achten.

Gefahrloser Betrieb bei ausreichender Lüftung:




Bei der Beurteilung muss immer der gesamte Lüftungsverbund der Wohnung beachtet werden. Beim Betrieb von Kochgeräten, z. B. Kochmulde und Gasherd, wird diese Regelung nicht angewendet. Im Zweifelsfalle muss der zuständige Schornsteinfegermeister zu Rate gezogen werden.

Wenn die Dunstabzugshaube im Umluftbetrieb mit Aktivkohlefilter verwendet wird, ist der Betrieb ohne Einschränkung möglich.

Hier wird regional unterschiedlich eine Verordnung gehandhabt, die nichts anderes besagt, als dass der gemeinsame Betrieb von abluftgeführten Dunstabzugshauben mit kamingebundenen Feuerungsstätten(Kohle-, Öl-, Gasöfen) gar nicht erlaubt ist, oder nur dann, wenn sich in jenem gemeinsamen Raum kein Unterdruck von mehr als 4 Pa (=0,04 mbar) aufbauen kann.

Es muss stets für ausreichend Frischluftnachschub gesorgt werden!

D.h., der gemeinsame, gefahrlose Betrieb ist nur dann möglich, wenn der Raum, in dem sich diese Geräte befinden, durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500 - 600 cm2von außen belüftet werden kann.

Wenn man sich vor Augen hält, was geschieht, wenn einer offenen Flamme der Sauerstoff entzogen wird, dann muss man schon verstehen, weshalb hier Vorsicht geboten ist. Deswegen wird auch bei unzureichender Frischluftzufuhr vorgeschrieben, ein Kippfenster mit einem Kontaktschalter zu versehen, der nur dann den Arbeitsstrom zur Haube freigibt, wenn es geöffnet ist. Umgekehrt kann eine Haube dann nicht eingeschaltet werden, wenn das Fenster geschlossen ist. Die zulässigen Unterdruckverhältnisse werden im allgemeinen vom Schornsteinfegermeister gemessen. Bei unzulässigen Werten müssen dann entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Die schriftliche Bestätigung, dass eine bestimmte Dunstabzugshaube 4 Pa nicht überschreitet, kann sicherlich nicht vom Hersteller verlangt werden.